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  • Digitale Amtssignatur: gültig oder nicht?Mag.(FH) Reinhard Haider, E-Governmentbeauftragter des OÖ Gemeindebundes | 02.06.2015 16:22:55 )

    E-Government - Vom und für Praktiker - Juni 2015

    Digitale Amtssignatur: gültig oder nicht ?

    Der langen Rede kurzer Sinn bereits am Beginn:

    Eine digitale Amtssignatur auf einem Bescheid ist gültig. Voraussetzung ist ein personenbezogenes Zertifikat = qualifiziertes Zertifikat (Beispiel: ausgestellt auf Bürgermeisterin Franziska Mustermann).

    Eine digitale Amtssignatur auf einer Rechnung ist nicht erforderlich, aber auch dann gültig, wenn das zugrundeliegende Zertifikat einer Organisation zugeordnet ist = "fortgeschrittene" elektronische Signatur (Beispiel: Softwarezertifikat)

    Anfrage:
    Eine Anfrage bei der Rechtsberatung des Oö. Gemeindebundes hatte folgenden Inhalt:

    Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes RA 2014/08/0009 (siehe oö. Gemeindezeitung März 2015) wird festgestellt, dass die Amtssignatur auf einem bekämpften Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse keine Zuordnung zum Organwalter zulässt. In diesem Fall wurde der Bescheid automatisch durch das EDV-System erstellt und ebenso automatisch amtssigniert (siehe oben: Softwarezertifikat).

    Dieser Bescheid wurde beim VwGH erfolgreich bekämpft.

    Auszug aus dem VwGH-Erkenntnis:

    "Eine Zuordnung eines Organwalters zu einem konkreten Bescheid ist schon deshalb nicht möglich, weil hinter der automatisierten Bescheiderlassung gerade keine physische Person steht. Dies steht diametral dem Verständnis des § 18 AVG entgegen, wonach ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Organwalters der Behörde und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss."

    Meine Meinung:

    Noch ist der organisatorische Anpassungsbedarf in den Gemeinden gering. Aber alle bereits jetzt oder künftig elektronisch signieren sollten dieses Erkenntnis beachten: Die Amtssignatur dokumentiert gem. § 19 Abs. 3 E-Government-Gesetz lediglich die Urheberschaft der Behörde, sie ersetzt aber nicht die Genehmigung nach § 18 AVG. Ergo: weg mit den Softwarezertifikaten für Organisationen, verwenden wir ausschließlich personenbezogene Zertifikate. Die Kosten eines Zertifikates betragen übrigens knapp 40 Euro pro Jahr.

     

    PS: Diskutieren Sie diesen Artikel unter der Webadresse www.ooegemeindebund.at/egovforum des Oö. Gemeindebundes.

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