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Letzter Beitrag am12.04.2024 13:34:08

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  • Gemeinderatsprotokoll im Internet – Transparenz vs. DatenschutzAL Mag. (FH) Reinhard Haider, E-Government-Beauftragter | 13.09.2019 08:39:29 )

    E-Government – Vom und für Praktiker – September 2019

    Gemeinderatsprotokoll im Internet – Transparenz vs. Datenschutz

    Soll meine Gemeinde das Protokoll der öffentlichen Gemeinderatssitzung auf der Gemeindewebsite zum Download zur Verfügung stellen oder nicht und wenn ja, was alles muss geschwärzt werden? Diese Frage stellt sich im Jahr 2019 vermehrt, seit die DSGVO (Verfassungsrang) die Unsicherheit in den Kommunen dramatisch beschleunigt hat. Es gilt, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Transparenz gegen den Datenschutz aufzuwiegen, zu bewerten und eine Entscheidung zu treffen. Geschätzt die Hälfte der österreichischen Gemeinden haben derzeit ihre GR-Verhandlungsschriften im Internet.

    Ziel des Artikels: GR-Protokoll ohne Schwärzung
    Ich stelle das Ziel dieses Artikels gleich voran: ein GR-Protokoll zu erstellen, das keine Schwärzung für eine Veröffentlichung benötigt.
     
    In Oberösterreich wurde mit der Oö. Gemeinderechts-Novelle 2018, LGBl. 91/2018, der Rechtsrahmen sowohl für die Aufnahme und Publikation von Gemeinderatssitzungen (§ 53 und 54) genauer definiert, als auch für die Digitale Amtstafel (§ 94a).
     
    Publikation von Gemeinderatsprotokollen (§ 53 und 54 GemO)
    Nachdem der Interpretationsspielraum von Gesetzesformulierungen üblicherweise hoch ist, haben sich die Gemdat OÖ (als Datenschutzbeauftragter vieler Gemeinden) und der OÖ Gemeindebund (als Rechtsvertreter der Gemeinden) nach intensiven Beratungen unter Berücksichtigung aller Rechtsquellen auf nachstehende Empfehlung für oö. Gemeinden geeinigt. Diese ist aus meiner Sicht praktikabel und sollte einer Überprüfung durch die Datenschutzbehörde standhalten. Hier die Kurzversion vom Praktiker für Praktiker:
     
    Generell
    Personenbezogene Daten sind grundsätzlich schutzwürdig, außer
    • die Daten sind allgemein verfügbar (z.B. Doris.ooe.gv.at, Webseiten, selbst veröffentlicht)
    • es besteht eine Einwilligung des Betroffenen
    • die Daten sind für die Erfüllung eines Vertrages erforderlich
    • es besteht eine gesetzliche Deckung (z.B. Ehrungen gemäß Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz)
    • die Verarbeitung der Daten erfolgt im öffentlichen Interesse (Flächenwidmung, Förderungen)
     
    Tagesordnung
    Die einzelnen Punkte sind datenschutzkonform z.B. so zu verfassen:
    1. Wohnungen - Ausübung des Vorschlagrechts der Gemeinde (oder Vergabe der Mietwohnung) für WSG-Wohnung Josef-Assam-Straße 10/7 (67,34 m²)
    2. Wasserversorgungsanlage BA 18 – Vergaben
    3. Änderung des Flächenwidmungsplanes 1.17.2 im Bereich des Grundstückes 154/3 KG Hinterholz
     
    Sitzung
    Die datenschutzrechtlichen Belange sind auch in der Diskussion einzuhalten. Ausnahme: Ausschluss der Öffentlichkeit. Ein datenschutzkonformer Amtsvortrag ist die beste Grundlage.
     
    1. Der Vorsitzende stellt den Antrag, die Wohnung wie im Amtsvortrag bekannt gegeben, zu vergeben. (Hier gilt der Personenschutz)
    2. Der Vorsitzende gibt die geprüften Offerte (1. Firma Huber Bau mit 112.000 Euro netto, 2. Firma Winter Bau mit 115.000 Euro netto) bekannt und stellt den Antrag, den Auftrag an den Bestbieter Huber Bau mit 112.000 Euro excl. Ust. zu vergeben.
    3. Der Vorsitzende stellt nach Diskussion den Antrag, zur Flächenwidmungsplan-Änderung 1.17.2 den Verordnungsbeschluss zu fassen.
     
    Protokoll
    Die Verhandlungsschrift ist kein Wortprotokoll, sondern enthält „den wesentlichen Inhalt des Beratungsverlaufes, insbesondere sämtliche in der Sitzung gestellten Anträge unter Anführung der Antragsteller und der Berichterstatter, ferner die gefassten Beschlüsse und für jeden Beschluss die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie bei nicht geheimer Abstimmung die Namen der für und gegen die Anträge Stimmenden“.
     
    Wenn also neben dem Amtsvortrag, dem Beratungsverlauf, dem Antrag auch die korrekte Aufzeichnung des Abstimmungsergebnisses (JA bzw. NEIN und Stimmenthaltung) erfolgt, ist das Protokoll fertig und kann nach der Genehmigung und Unterfertigung bei der nächsten Sitzung des Gemeinderates anschließend veröffentlicht werden.
     
    Veröffentlichung im Internet
    Im § 54 Abs. 6, letzter Satz, Oö. Gemeindeordnung 1990, ist folgendes normiert: „Zudem können die Verhandlungsschriften ohne Beilagen über öffentliche Sitzungen auf der Homepage der Gemeinde zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007, 91/2018)“
     
    Meine Meinung:
    Meine Empfehlung geht bei Einhaltung des Rechtsrahmens ganz klar in Richtung Transparenz. Machen wir kleine Gemeinden es der großen Politik doch vor wie es geht: Protokolle zum Download, zeitnahe Informationen auf der Website, virtuelle Diskussionen erlauben. Die Bürgerinnen und Bürger werden es uns danken.

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