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Eröffnet am18.03.2021
Letzter Beitrag am12.04.2021 16:03:39
Thema

Vielen Dank für die zahlreichen Beiträge in diesem Forum, die nun als Grundlage für die Zusammenstellung eines Online-Seminars zum  Thema „Eingaben im GWR“ dienen. Da das Finanzamt gerade umstrukturiert wird und versucht wird, ein österreichweites Angebot zur Verfügung zu stellen, wird es mit der Umsetzung des Online-Seminar leider noch etwas dauern. Wir informieren Sie, sobald ein Termin feststeht.

Aktuelle Beiträge

  • Widerspruch des GWR zur Oö BauODaniel Schnötzinger | 19.03.2021 08:31:38 )
    Für alle "anderen" Bauvorhaben nach § 25 Abs 1 Oö BauO gelten die in § 25a Abs 5 Z 2 Oö BauO taxativ aufgezählten Bestimmungen, sodass hier § 42 und 43 Oö BauO nicht zur Anwendung gelangen und daher KEINE Baufertigstellungsanzeige vorgesehen ist. Da das GWR für JEDES Bauvorhaben eine Fertigstellung verlangt, können keine anzeigepflichtigen Bauvorhaben eingetragen werden.
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