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Letzter Beitrag am12.04.2024 13:34:08

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  • Verlust oder Diebstahl: Online-Amtswege zu Polizei und GemeindeAL Mag. (FH) Reinhard Haider, E-Government-Beauftragter | 07.02.2022 15:11:59 )

    E-Government – Vom und für Praktiker – Jänner 2022


    Verlust oder Diebstahl: Online-Amtswege zu Polizei und Gemeinde


    Ohjeh. Die Geldtasche oder das Handy ist weg. Passiert bei einer Einkaufstour in der Linzer Landstraße. Verloren oder gestohlen, Verlust oder Diebstahl? Anhand von diesem konstruierten Beispiel lässt sich schön darstellen, wie alle erforderlichen Wege aufs Amt und im Amt auch Online abgewickelt werden können. 


    Diebstahlsanzeige-Online

    Wenn ein Gegenstand gestohlen wurde, sollte eine Diebstahlsanzeige gemacht werden. Damit ist gewährleistet, dass die rechtmäßige Eigentümerin bzw. Besitzerin/der rechtmäßige Eigentümer bzw. Besitzer den Gegenstand zurückbekommt. Grundsätzlich gibt es keine Frist, um einen Diebstahl anzuzeigen. Ausnahme: Wurde der Personalausweis, Reisepass, Führerschein, die Zulassungsbescheinigung, Kennzeichentafeln oder Schieß- und Sprengmittel gestohlen, ist der Diebstahl unverzüglich anzuzeigen.


    Die Anzeige kann bei jeder Sicherheitsbehörde, in erster Linie aber bei den Polizeiinspektionen erstattet werden. Eine Anzeigeerstattung wegen Diebstahls ist auch online möglich, wenn der Täter unbekannt ist, die Anzeigerin/der Anzeiger selbst geschädigt ist, kein Ermittlungsansatz gegeben ist und keine anderen Personen betroffen sind. Der Online-Antrag findet sich auf Österreich.gv.at und bedarf einer Handy-Signatur (E-ID). Alleine in Oberösterreich gab es im vergangenen Jahr 127 Online-Diebstahlsanzeigen.

    (Quelle: www.oesterreich.gv.at – Suchwort: Diebstahlsanzeige)


    Wenn es sich nicht um einen (mutmaßlichen) Diebstahl handelt, sondern ein Gegenstand verloren wurde, kann eine Verlustanzeige bei der Fundbehörde erstattet werden:


    Verlustanzeige-Online

    Wenn Sie einen Gegenstand verloren haben, sollten Sie eine Verlustanzeige machen. Damit ist gewährleistet, dass Sie als rechtmäßige Besitzerin/rechtmäßiger Besitzer den Gegenstand zurückbekommen, wenn er gefunden wird. Grundsätzlich gibt es keine Frist, um einen Verlust anzuzeigen. Ausnahme: Bei Verlust von Führerschein, Zulassungsbescheinigung und Kennzeichentafeln sowie Schieß- und Sprengmitteln ist der Verlust unverzüglich anzuzeigen, und zwar bei der Polizei (Zulassungsbescheinigung bei der Zulassungsstelle). Alle anderen Verluste können angezeigt werden, dann allerdings bei der Fundbehörde, also Gemeinden und Magistrate. 


    Die Verlustanzeige können Sie entweder persönlich bei der Polizei oder am Gemeindeamt machen oder besser das Online-Formular auf Ihrer Gemeinde-Website bzw. den Online-Antrag von Österrreich.gv.at verwenden: Sie werden direkt auf das Online-Formular Ihrer Gemeinde verlinkt oder – wenn Ihre Gemeinde kein Formular zur Verfügung stellt – gibt es einen Link auf die Webseite der Gemeinde.

    (Quelle: www.oesterreich.gv.at– Suchwort: Verlustanzeige)


    Die Gemeinde als Fundbehörde: www.fundamt.gv.at 

    Wer eine fremde, verloren gegangene bzw. vergessene Sache findet, ist grundsätzlich zur Rückgabe verpflichtet. Wenn ein Wert von 10 Euro überschritten wird und die Verlustträgerin/der Verlustträger nicht bekannt ist, besteht die Verpflichtung, den Fund bei der zuständigen Behörde zu melden und die gefundene Sache dort abzugeben. Fundbehörde ist das Fundamt der Gemeinde bzw. des Magistrats, in Wien die Magistratischen Bezirksämter bzw. die Zentrale des Fundservice. 

    (Quelle: www.oesterreich.gv.at– Suchwort: Fundanzeige)


    550 Gemeinden in Österreich erledigen die Fundamt-Tätigkeiten mit der zentralen Online-Datenbank "www.fundamt.gv.at". Hier werden Funde österreichweit zugänglich gemacht. Zusätzlicher Vorteil: ist der gesuchte Gegenstand nicht im System, kann gleich eine Online-Verlustanzeige aufgegeben werden.


    Beispiel: Bei der Eingabe in die Online-Suche von www.fundamt.gv.atvon „Kategorie Elektronik – Handy – Pregarten – 10 km Umkreis“ finden sich fünf Mobiltelefone, in Linz und Umgebung sind es gar 205 Stück. Aber auch ein Gebetsteppich, ein Schokoladennikolaus, eine Urne und mehrere Gebisse stehen auf der „Gefunden“-Liste, wie die Stichwortsuche zeigt. Und das ist der große Vorteil: wer verlorene Gegenstände sucht, braucht nicht umständlich alle in Frage kommenden Gemeinden kontaktieren, sondern hat eine zentrale Auskunftsstelle im Internet.


    Exkurs: Finderlohn

    Die Finderin/der Finder hat auf Verlangen Anspruch auf Finderlohn und Ersatz des Aufwandes (z.B. Fahrtkosten) bzw. Eigentum. Die Höhe des Finderlohnes ist abhängig davon, ob der Gegenstand verloren oder vergessen wurde. Als verloren gilt alles, was dem Eigentümer im öffentlichen Raum abhanden kommt (z.B. auf der Straße). Als vergessen gilt, was im Aufsichtsbereich eines Dritten unabsichtlich hinterlassen wurde (z.B. in Hotels, Restaurants oder Geschäften). Finderlohn steht dabei jenen Personen nicht zu, die selbst in diesem Bereich wohnen oder beschäftigt sind (z.B. Bedienstete eines Hotels).


    Für vergessene Gegenstände beträgt der Finderlohn 5 %, für verlorene Gegenstände 10 %. Wenn der Wert EUR 2.000 übersteigt, wird der Finderlohn für den Teil des Wertes, der über EUR 2.000 liegt, halbiert. Wenn sich nach einem Jahr die rechtmäßige Besitzerin/der rechtmäßige Besitzer nicht gemeldet hat, wird die Finderin/der Finder verständigt und der Gegenstand an diese/diesen ausgefolgt.


    Meine Meinung: 

    Wieder zeigt sich bei genauer Betrachtung, dass die Online-Amtswege in Österreich auch den Bereich von Verlust und Diebstahl ausgezeichnet mit einfacher Handhabung abdecken. Und wie fast immer: Eine E-Signatur (E-ID) zu haben ist hilfreich.


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