Info Nr. 33 - Bäderöffnung

 

@-Info Nr. 33

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Öffnung von Schwimmbädern (§ 9 Abs. 2 Z 2/ § 9 Abs. 6 Covid-19-Öffnungsverordnung)

  • Entgegen gewisser Medienberichte gilt in Freibädern keine 20 m²-Regelung. Auch wird von einer Registrierungspflicht (Kontaktdatenerhebung) in Freibädern abgesehen. Freibäder können unter Einhaltung folgender Regeln am 19. Mai 2021 öffnen:

    o 3G-Nachweis für Besucher (geimpft, genesen oder getestet)
    o Zwei-Meter-Abstand
    o Maskenpflicht in Innenräumen

  • Wichtig ist, dass die Regelungen der Gastronomie auch in Freibädern gelten. Sollte daher eine Gastwirtschaft (und nicht nur ein Imbisstand) vor Ort sein, dann besteht eine Registrierungspflicht bzw. die Regelungen der Gastronomie nach § 6.

  • Zudem müssen Bäder wie schon bisher einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen, wobei es diesbezüglich (auch hinsichtlich der konkreten Vorgaben) im vergangenen Jahr „Empfehlungen zur Wiederöffnung“ gegeben hat (siehe Beilage), die aber dringend zu aktualisieren sind. Diesbezüglich erging seitens des Österreichischen Gemeindebundes bereits ein eigenes Schreiben an BM Mückstein, in dem auch auf die Probleme bei Hallenbädern eingegangen wird, weil die diesbezüglichen Regeln noch nicht klar sind.
     
Mit den besten Grüßen

OÖ Gemeindebund


Datei herunterladen: PDFBäderöffnung - Empfehlungen


Veröffentlicht: 17. Mai 2021