Info Nr. 7 - § 40a Oö. BauO 1994 - neue Muster



@-Info Nr. 7


Sehr geehrte Damen und Herren!


§ 40a Oö. BauO 1994 – neue Muster

Mit der Oö. BauO-Novelle 2024, LBGl. 14/2024, die bereits mit 1.2.2024 in Kraft getreten ist, wurde u.a. der neue § 40a eingefügt. Abs. 1 dieser Bestimmung lautet:

Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten, die ein Fundament erfordern, hat die Bauführerin oder der Bauführer der Baubehörde nach der Fertigstellung des Fundaments unaufgefordert eine von ihr oder ihm ausgestellte Bestätigung (Befund) darüber vorzulegen, dass das Gebäude in Bezug auf die Grundstücks- oder Bauplatzgrenzen bewilligungsgemäß situiert wird. Mit der Ausführung der Außenbauteile darf erst nach Vorlage dieser Bestätigung (Befund) begonnen werden. Der Baubewilligungsbescheid hat einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtungen zu enthalten.


Um diese Vorgabe umzusetzen, hat das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, freundlicherweise ein Muster für eine entsprechende Bestätigung zur Verfügung gestellt (Bauführerbestätigung). Gleichzeitig wurden von uns die Muster Bau-20a (Anzeige eines Bauvorhabens - Baufreistellung), Bau-21 (Bauanzeige - Untersagung Bauausführung), Bau-22 (Bauanzeige - Untersagung nicht beabsichtigt) und Bau-38 (Baubewilligung) entsprechend ergänzt und aktualisiert. Diese Formulare finden Sie auf unserer Homepage unter "Service/Formulare" bzw. unter https://www.ooegemeindebund.at/system/web/formular.aspx?page=1&letter=B&menuonr=225878777.


Mit den besten Grüßen

OÖ Gemeindebund





Veröffentlicht: 08. Februar 2024