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Letzter Beitrag am12.04.2024 13:34:08

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  • Verwaltungsgerichtshof: E-Mail ist outMag.(FH) Reinhard Haider, E-Governmentbeauftragter des OÖ Gemeindebundes | 08.01.2015 09:16:51 )

    E-Government – Vom und für Praktiker – Jänner 2015

    Verwaltungsgerichtshof: E-Mail ist out

    Die unscheinbare Verordnung im Bundesgesetzblatt Ende des Jahres 2014 „VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung – VwGH-EVV“ bringt ein wichtiges Thema auf den Tisch. Ist die Kommunikation per E-Mail noch zeitgemäß oder ist es vielmehr höchstens an der Zeit, Alternativen zu überlegen ? Die aktuellsten Nutzerzahlen zeigen einen 50 %igen Nutzerrückgang bei den Jugendlichen. Hier ist die Kommunikation über Whats App, Facebook, Twitter etc schneller, informativer und interaktiver. Nur bei den über 55-Jährigen steigt die E-Mail-Nutzung noch an.

    Der Trend ist also vorgegeben, was machen die Behörden daraus ? Zurück zur angesprochenen Verordnung. Eines muss vorerst klar gestellt werden: einen Brief kann man an den VwGH immer noch schreiben, aber nur mit dem Nachweis keine andere technische Möglichkeit zu haben! Wer sich dann elektronisch an den VwGH wendet hat ab 1. Jänner 2015 die Grundsätze für die „Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen“ zu beachten, die da (verkürzt) lauten:

    1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs
    2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes
    3. mit auf der Website www.vwgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern
    4. mittels Telefax
    5. E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung

    Zur Klarstellung heißt es weiters: Sofern Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen oder Steuerberater oder Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.

    Weitere Bestimmungen beziehen sich auf die Datensicherheit (Feststellung der Identität nach dem Signaturgesetz) und auf die Gebührenentrichtung (Abbuchung und Einziehung der Eingabengebühr sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen). Schriftsätze von Behörden sind mit einer Amtssignatur nach § 19 des E-Government-Gesetzes zu versehen.

    Meine Meinung

    Schon seit Jahren stellt sich die Frage „Was kommt nach der E-Mail“ ? Vermehrt werden bereits soziale Netzwerke oder Chats in die interne Kommunikation eingebaut, siehe „Netzwerk“ im Kommunalnet. Der Begriff der "Unified Communication" ist bereits alt, gewinnt jedoch immer mehr an Bedeutung. Gemeint ist die Zusammenführung aller Kommunikationsdienste und die Integration mit Präsenzfunktionen, sodass jede Lebenslage ihr Kommunikationsmittel hat, von der Videokonferenz bis zum Sozialen Netzwerk. Bei der Diskussion darf nicht vergessen werden, dass zur rechtsverbindlichen Kommunikation auch die Digitale Signatur gehört.

    Mag. (FH) Reinhard Haider

    E-Government-Beauftragter des OÖ. Gemeindebundes

    PS: Diskutieren Sie diesen Artikel unter der Webadresse www.ooegemeindebund.at/egovforum des Oö. Gemeindebundes.

     

     

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