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  • Alles ändernt sich: Informationsweiterverwendung, Open Data und AmtsgeheimnisMag.(FH) Reinhard Haider, E-Governmentbeauftragter des OÖ Gemeindebundes | 29.04.2015 09:57:20 )

    E-Government – Vom und für Praktiker – Mai 2015

    Alles ändert sich: Informationsweiterverwendung, Open Data und Amtsgeheimnis

    Mit dem Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) wurde im Jahr 2005 in Österreich die EU Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI 2003) umgesetzt. Die Ziele sind die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen und die Regelung des rechtlichen Rahmens für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden. Im Juni 2013 wurde vom EU Parlament eine Novelle zur PSI Richtlinie (PSI 2013) verabschiedet, die ein klares Bekenntnis zu Open Data darstellt und sich nun auch direkt auf kulturelle Institutionen wie Museen, Archive und Bibliotheken erstreckt. Die Richtlinie muss bis spätestens Juli 2018 in nationales Recht umgesetzt werden.

    In Verbindung mit der Abschaffung des Amtsgeheimnisses, voraussichtlich schon ab 2016 erwartet die Behörden doch eine gravierende Änderung jahrzehntelang eingeprägter Vorgangsweisen.

    In diesem Beitrag soll nur über die Änderung in der Informationsweiterverwendung berichtet werden. Die Motivation der PSI Richtlinie bleibt “Eine Politik der Förderung offener Daten, die … Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu privaten oder gewerblichen Zwecken mit minimalen oder keinen rechtlichen, technischen, oder finanziellen Beschränkungen unterstützt … ”.

    Hauptziele des IWG:

    • Es besteht ein grundsätzliches Recht auf Weiterverwendung.
    • Der Anwendungsbereichs des Gesetzes ist auf Bibliotheken, Museen und Archive erweitert.
    • Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, Dokumente in den vorhandenen Formaten und, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.
    • Die für die Weiterverwendung verlangten Entgelte dürfen grundsätzlich die Grenzkosten nicht übersteigen.

    Stellungnahme des Gemeindebundes

    Der Österreichische Gemeindebund hat im Bewusstsein der erforderlichen Umsetzung von zwingendem Gemeinschaftsrecht in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass damit ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Gebietskörperschaften ausgelöst wird und die Folgekostenabschätzung in seriöser Weise erfolgen und alle Gebietskörperschaften berücksichtigen soll. Das heißt, sie ist auch hinsichtlich der Auswirkung auf die Gemeinden präzise und umfassend anzustellen.

    Meine Meinung:

    Noch ist die Novelle in der Begutachtung, aber Transparenz, Offenlegung und Standardisierung sind festgeschriebene Vorgangsweisen in der Europäischen Union, denen sich die einzelnen Staaten nicht entziehen können. Den Gemeinden bleibt damit nur die genaue Beobachtung der Entwicklung und eine positive Grundeinstellung gegenüber unverrückbarer Tatsachen. Bedenken wir auch die positiven Auswirkungen auf innovative Unternehmen und Betriebsgründer, die aus den „Datenschätzen“ der Verwaltung schon jetzt tolle Produkte erstellt haben (Stichwort „Open Data“).

    Mag. (FH) Reinhard HAIDER

    E-Government-Beauftragter des OÖ. Gemeindebundes

    PS: Diskutieren Sie diesen Artikel unter der Webadresse www.ooegemeindebund.at/egovforum des Oö. Gemeindebundes.

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