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Eröffnet am17.11.2011
Letzter Beitrag am12.04.2024 13:34:08

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  • Bild- und Videoaufnahmen im Lichte der DSGVOAL Mag. (FH) Reinhard Haider, E-Government-Beauftragter | 01.08.2022 09:12:09 )

    E-Government – Vom und für Praktiker – Juli/August 2022


    Bild- und Videoaufnahmen im Lichte der DSGVO


    Die Nebel der DSGVO, in Österreich im Datenschutzgesetz (DSG) umgesetzt, lichten sich und die Unklarheiten werden durch vielerlei Erkenntnisse weniger. So auch bei den Spielregeln der Bild- und Videoaufnahmen, für Gemeinden wichtig im öffentlichen und auch im nicht-öffentlichen Raum, hier oft zum Schutz gegen Vandalismus. Speziell die Videoüberwachung wird oft in ein schlechtes Licht gerückt, muss aber nicht zwingend etwas Negatives sein. Wichtig ist, die rechtlichen Vorgaben einzuhalten, was auch für die positiv behaftete Publikation von Bildern und Videos in den Gemeindemedien gilt.


    Zulässige Bildaufnahmen nach § 12 Abs. 2 DSG

    Der Begriff der Bildaufnahme ist weit auszulegen: Erfasst wird von der Aufzeichnung einer Situation (Foto) bis zur Überwachung und mitverarbeiteter akustischer Information alles. Es spielt keine Rolle, ob das im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum geschieht, erforderlich ist nur, dass eine technische Einrichtung zur Bildverarbeitung verwendet wird.


    • Lebenswichtige Interessen einer Person
    • Betroffene Person hat eingewilligt
    • Überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (Schutz von Personen und privaten Sachen bei Ein-/Mehrfamilienhäusern)
    • Vorbeugender Schutz von Personen und Sachen an öffentlichen Orten (Rechtsverletzung ist bereits erfolgt oder Gefährdungspotenzial vorhanden und es gibt kein gelinderes Mittel wie z.B. eingeschränkter Zugang)
    • Privates Dokumentationsinteresse mit Freizeitkameras ohne identifizierender Erfassung unbeteiligter Personen oder gezielte Erfassung von Objekten wie KFZ


    Unzulässige Bildaufnahmen nach § 12 Abs. 4 DSG

    • Bildaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich wie Umkleidekabine, Krankenhaus, … ohne ausdrückliche Einwilligung
    • Kontrolle von Arbeitnehmer/innen außer zum Schutz von Mitarbeiter/innen, z.B. bei Bankschaltern
    • Wenn ein automatisationsunterstützter Datenabgleich geplant ist oder ein Durchsuchen bzw. Auswerten der Daten nach sensiblen Merkmalen, wie z.B. der Hautfarbe


    Exkurs: Mobiltelefonkameras z.B. im Freibad

    Zu dieser Situation wird eine Auskunft des Landes OÖ vom 20.12.202, IKD-2017-316439/269-Wa, interpretiert, welche eine Erkenntnis der Datenschutzbehörde zusammenfasst: „… das Benutzen der Kamera-Applikation des Mobiltelefons durch den (– in diesem Fall - ) Beschuldigten, um auf diesem Wege – ähnlich eines (digitalen) Spiegels – eine weibliche Person in einer WC-Kabine zu beobachten, stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO dar“. Das Drücken eines Auslösers ist also nicht erforderlich. Das wäre also ein klarer Grund zum Einschreiten, nachdem in der Ausgangslage die betroffene Person keine Zustimmung zur Erhebung oder Erfassung von Daten gegeben hat.


    Meine Meinung:

    Einer rechtmäßigen Überwachung des Gemeindeeigentums im Rahmen von Bild- und Videoaufnahmen steht bei Einhaltung der rechtlichen Vorgaben nichts entgegen. Gleiches gilt für Bild- und Videoaufnahmen, die anschließend in den Gemeindemedien online und offline publiziert werden. Wichtig ist die Einhaltung der Informationspflicht und gegebenenfalls die Auskunftserteilung über den Verantwortlichen.


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