Info Nr. 34 - Covid-19 Lockerungen im Sportbereich

 

@-Info Nr. 34

Sehr geehrte Damen und Herren!

Hinsichtlich Sportausübung und Sportstätten (§ 2 Abs. 3 / § 8 / § 13 Abs. 10 Z 9 der COVID-19-Öffnungsverordnung) darf auf folgende Seiten hingewiesen werden, auf denen weitere Informationen zu Sport und Sportstätten abrufbar sind: 

Bei öffentlich zugänglichen Sport- und Spielplätzen (etwa jederzeit frei zugänglicher Fußballplatz) reicht es aus, wenn neben der 20m²-Regelung auf das Betretungsverbot zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr hingewiesen (Beschilderung) wird. 

 

Mit den besten Grüßen

OÖ Gemeindebund


 


Veröffentlicht: 20. Mai 2021