Sehr geehrte Damen und Herren!
Hinsichtlich Sportausübung und Sportstätten (§ 2 Abs. 3 / § 8 / § 13 Abs. 10 Z 9 der COVID-19-Öffnungsverordnung) darf auf folgende Seiten hingewiesen werden, auf denen weitere Informationen zu Sport und Sportstätten abrufbar sind:
Bei öffentlich zugänglichen Sport- und Spielplätzen (etwa jederzeit frei zugänglicher Fußballplatz) reicht es aus, wenn neben der 20m²-Regelung auf das Betretungsverbot zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr hingewiesen (Beschilderung) wird.
Mit den besten Grüßen
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