Newsletter – Archiv (frühere Webpage)
Hier sind die wichtigsten Newsletter der letzten Jahre 2024/2023/2022/2021 aufgelistet.
Info Nr. 29-2024: Personelle Verstärkung durch “Pensionistenpool”
Immer wieder und in letzter Zeit verstärkt, sind Gemeinden auf der Suche nach einer kurzfristigen personellen Verstärkung.
Ein Lösungsvorschlag dazu, der von uns mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt wurde, ist, Dienstnehmer/innen im Ruhestand zu fragen, ob sie grundsätzlich bereit wären, für einen gewissen Zeitraum eine Gemeinde zu unterstützen.
Konkret würden wir Sie daher bitten, Ihren in Frage kommenden Dienstnehmer/inne/n im Ruhestand ein entsprechendes Schreiben sowie einen Fragebogen (siehe Anhang) weiterzuleiten.
Wir würden diese interessierten Personen dann auf unserer Homepage publizieren.
Gemeinden mit entsprechendem Bedarf könnten diese zur Verfügung stehenden Personen dann unkompliziert kontaktieren.
Das zu vereinbarende Entgelt wird von der konkreten Tätigkeit abhängen und wäre zwischen Dienstnehmer/in und Gemeinde zu vereinbaren.
Downloads | Musterbrief | Fragebogen
Info Nr. 27-2024: Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 angepasst, Förderung Flächenrecycling
Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 angepasst
Mit LGBl. 46/2024 wurde die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung angepasst. Insbesondere wurde damit endlich auch TP 41 (Vornahme der Totenbeschau und Ausstellung des Totenbeschauscheins) auf Euro 210,- angehoben. Die Änderungen treten mit 1.6.2024 in Kraft.
Förderung Flächenrecycling
Über Ersuchen des BMK übermitteln wir einen Flyer zum Thema “Förderung Flächenrecycling”.
Weitere Informationen finden Sie zudem im aktuellen Kommunal-Net Beitrag zur Förderung (https://www.kommunalnet.at/2024/05/16/flaechenrecycling-potenziale-erkennen-und-nutzen/ ) sowie auf der Homepage www.brachflaechen-dialog.at .
Downloads | Flyer Flächenrecycling
Info Nr. 15-2024: Beförderungsvertrag von Kindergartenkindern – Adaptierung Vertragsmuster
Der OÖ Gemeindebund hat im Einvernehmen mit der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer OÖ den bestehenden Vertrag zur Durchführung der Beförderung von Kindergartenkindern mit PKW und/oder Omnibussen geändert.
Eine beim Land OÖ eingerichtete Tarifkommission hat eine gemeinsame Tarifliste erarbeitet, die ab 1.1.2024 für die Kindergartentransporte in den Gemeinden, für heilpädagogische Transporte und für die Beförderung von Menschen mit Beeinträchtigungen gelten soll. Diese Tarifliste wird jährlich zum 1.1. eines Jahres valorisiert und es werden diese Tarife dem Beförderungsvertrag zugrunde gelegt.
Der Abrechnung der Kindergartentransporte nach dieser Tarifliste erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Stellen des Landes.
Das adaptierte Vertragsmuster inkl. der neuen Tarifliste befinden sich im Anhang.
Es wird darauf hingewiesen, dass der zwischen der Gemeinde und einem Transportunternehmer (unbefristet) abgeschlossenen Vertrag weiterhin gilt. Für den Abschluss des Vertragsmusters mit den neuen Tarifen ist daher bei einem aufrechten Vertragsverhältnis eine (einvernehmliche) Auflösung bzw. Abänderung des Vertrages erforderlich. Nach Enden befristeter Verträge über den Kindergartenkindertransport sollte für Neuabschlüsse ausschließlich das übermittelte aktuelle Muster verwendet werden.
Downloads Mustervertrag | Tarifliste | Sideletter
Info Nr. 9-2024: Erhöhung der Totenbeschautarife ab 15.02.2024
Wie Sie wissen, hat die Ärztekammer OÖ eine Anhebung der Honorare für die Durchführung der Totenbeschau gefordert. Tatsächlich lag Oberösterreich hier im Bundesländervergleich auf einem der letzten Plätze. Zwischen Ärztekammer OÖ, dem Städtebund Landesgruppe OÖ und dem OÖ Gemeindebund sind folgende Tarife abgestimmt worden, die seit 15.02.2024 zur Anwendung kommen:
Tarife ab 15.02.2024:
• werktags in der Zeit von 07:00 bis 19:00 Uhr: € 210,00
• werktags in der Nacht von 19:00 bis 07:00 Uhr und an
Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 07:00 bis 19:00 Uhr: € 315,00
• an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 19:00 bis 07:00 Uhr: € 420,00
Damit sind die Tarife im Bereich jener z.B. der Steiermark oder auch Niederösterreichs.
Diese höheren Tarife für die Totenbeschau sollen durch eine parallele Erhöhung der entsprechenden Verwaltungsabgabe auf Euro 210,– größtenteils ausgeglichen werden. Die Erhöhung der Verwaltungsabgabe für die Totenbeschau ist derzeit in Vorbereitung. Wir werden Sie informieren, sobald die Erhöhung wirksam umgesetzt worden ist.
Für die bei der Totenbeschau durch die Ärztin bzw. den Arzt gefahrenen Kilometer gebührt so wie bisher das amtliche Kilometergeld von derzeit 0,42 Euro.
Die neuen Tarife für die Totenbeschau werden jährlich, das nächste Mal am 1.4.2025 valorisiert.
Info Nr. 7-2024: § 40a Oö. BauO 1994 – neue Muster
Mit der Oö. BauO-Novelle 2024, LBGl. 14/2024, die bereits mit 1.2.2024 in Kraft getreten ist, wurde u.a. der neue § 40a eingefügt. Abs. 1 dieser Bestimmung lautet:
Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten, die ein Fundament erfordern, hat die Bauführerin oder der Bauführer der Baubehörde nach der Fertigstellung des Fundaments unaufgefordert eine von ihr oder ihm ausgestellte Bestätigung (Befund) darüber vorzulegen, dass das Gebäude in Bezug auf die Grundstücks- oder Bauplatzgrenzen bewilligungsgemäß situiert wird. Mit der Ausführung der Außenbauteile darf erst nach Vorlage dieser Bestätigung (Befund) begonnen werden. Der Baubewilligungsbescheid hat einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtungen zu enthalten.
Um diese Vorgabe umzusetzen, hat das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, freundlicherweise ein Muster für eine entsprechende Bestätigung zur Verfügung gestellt (Bauführerbestätigung). Gleichzeitig wurden von uns die Muster Bau-20a (Anzeige eines Bauvorhabens – Baufreistellung), Bau-21 (Bauanzeige – Untersagung Bauausführung), Bau-22 (Bauanzeige – Untersagung nicht beabsichtigt) und Bau-38 (Baubewilligung) entsprechend ergänzt und aktualisiert. Diese Formulare finden Sie auf unserer Homepage unter “Service/Formulare” bzw. Download Formulare – Oberösterreichische Gemeindebund (ooegemeindebund.at)
Info Nr. 2-2024: Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr, Schuljahr 2023/24
Über Ersuchen des Österreichischen Gemeindebundes übermitteln wir in der Anlage ein Schreiben des Bundeskanzleramtes zu Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr samt der Beilage einer Tariftabelle für das Schuljahr 2023/2024.
Downloads | Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr | Tariftabelle
Hotline-Info Nr. 4-2023: 4. Quartal 2023
Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 4. Quartal 2023 zu folgenden Themen:
• Änderung des ORF-Beitragsgesetzes
• Freiwilligenpauschale für Ehrenamtliche
• USt-Befreiung von Photovoltaikmodulen
• VwGH zur Mindestmiete bei Vermietungen bzw. Verpachtungen durch Körperschaften öffentlichen Rechts
• Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung
• Senkung Körperschaftsteuersatz
• Aufbewahrungspflicht von Belegen
• Registrierkassen
Downloads | Hotline 4. Quartal 2023
Hotline-Info Nr. 3-2023: 3. Quartal 2023
Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 3. Quartal 2023 zu folgenden Themen:
• Neues Gemeinnützigkeitsreformgesetz
• Update zur körperschaftsteuerlichen Beurteilung von Photovoltaikanlagen
• Neue Rechtsform: Flexible Kapitalgesellschaft
• Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Novelle 2023
Downloads | Hotline 3. Quartal 2023
Info Nr. 56-2023: Anpassung Entgelte nach der OÖ. Tiermaterialien-Vo
Über Ersuchen der Landesveterinärdirektion bringen wir Ihnen folgende Info zur Kenntnis::
Die Oö. Tiermaterialien-Verordnung (LGBl. 43/2004) regelt unter anderem die von den Gemeinden zu leistenden Entgelte für die Entfernung und Beseitigung von Tierkadavern sowie für die Tierseuchenvorsorge.
Mit der letzten Novelle dieser Verordnung wurde auch eine regelmäßige Valorisierung festgelegt, wenn sich der Verbraucherpreis um mehr als 5 % geändert hat. In den ersten beiden Jahren seit Bestehen dieser Regelung hat sich die Indexzahl nicht um mehr als 5 % geändert, sodass heuer erstmalig eine Anpassung vorzunehmen ist.
Der Wertsicherungsrechner der Statistik Austria ergibt für den nach der Verordnung relevanten Zeitraum eine Steigerung um 13,1%.
Die Anpassung wird in Form einer Kundmachung im Landesgesetzblatt erfolgen.
Mit diesem Schreiben wollen wir Sie rechtzeitig darüber informieren, um dies bei der Haushaltsplanung berücksichtigen zu können.
Info Nr. 44-2023: OÖ. KBBG Novelle – weitere Muster
Im Anhang übermitteln wir Ihnen weitere Muster im gegebenen Zusammenhang zur Umsetzung der durch die Änderungen des Oö. KBBG notwendig gewordenen Anpassungen. Diese wurden uns dankenswerter Weise von der Bildungsdirektion zur Verfügung gestellt.
Downloads | Betreuungsvertrag | Einrichtungsordnung | Tarifordnung
Hotline-Info Nr. 2-2023: 2. Quartal 2023
Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 2. Quartal 2023 zu folgenden Themen:
• Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG)
• Abgabenänderungsgesetz 2023
o Höhere finanzielle Entschädigung für Wahlbeisitzer
o Befreiung für Grundstückstauschvorgänge zu Grenzbereinigungen von der Immobilienertragsteuer
• Festveranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts
Downloads | Hotline 2. Quartal 2023
Info Nr. 40-2023: Schreiben des BKA zur Umstellung der Schülerfreifahrt im Gelegenheitsverkehr auf ein Fördersystem
In der Beilage übermitteln wir Ihnen ergänzend zu unserer gestrigen Information das Schreiben des zuständigen BKA. Aus diesem geht ebenso eindeutig hervor, dass sich durch die Umstellung des Schülertransports im Gelegenheitsverkehr auf ein Fördersystem für Städte und Gemeinden gegenüber der bisherigen Situation nichts verändert.
Downloads | Schreiben BKA
Info Nr. 39-2023: Schulbeförderung im Gelegenheitsverkehr
Die WKOÖ hat uns soeben davon in Kenntnis gesetzt, dass sie ihren Mitgliedern der Fachgruppe der Beförderungsgewerbe mit PKW und der Berufsgruppe Bus heute (15.6.2023), aufgrund der Umstellung der Schülerbeförderung durch den Bund auf ein Fördersystem, empfohlen hat, sich mit der jeweils betroffenen Stadt bzw. Gemeinde generell in Verbindung zu setzen.
Dies, um eine mögliche Übernahme des Abschlusses eines Beförderungsvertrags durch die Gemeinde mit dem jeweiligen Unternehmen direkt (in diesem Fall wäre die Gemeinde ihrerseits Förderwerberin beim Bund) bzw. allenfalls schon bisher gewährte Zuzahlungen der Gemeinde (hier bleibt der Unternehmer selbst Förderwerber, muss diese Zuzahlungen aber im Förderantrag in Zukunft offenlegen) zu diskutieren. Wir legen dieses Schreiben unserer @-Info bei.
Leider wurde uns seitens der WKOÖ nicht – so wie vorab in Aussicht gestellt – das von ihr eingeholte Rechtsgutachten zur Frage der Zulässigkeit der Umstellung auf ein Fördersystem durch den Bund in einem ersten Schritt zur Prüfung zur Verfügung gestellt, sondern die gegenständliche Empfehlung an die Unternehmen, generell auf Sie in den Gemeinden zuzugehen, dementgegen sofort versandt.
Wir bedauern diese Vorgangsweise und auch die generelle Empfehlung, die wir nicht nachvollziehen können.
Dies deshalb, weil den Gemeinden in dieser Frage keinerlei Zuständigkeit oder Verantwortung zukommt. Der Schülertransport im Gelegenheitsverkehr ist eindeutig Bundessache. Eine Verschiebung dieser Aufgabe zu den Gemeinden, quasi durch die Hintertüre, gerade in Zeiten, in denen es zunehmend schwierig wird, diese Leistungen für Schülerinnen und Schüler sicherzustellen, lehnen wir entschieden ab.
Info Nr. 37-2023: Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Zum 1. Jänner 2023 gibt es eine neuerliche Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die weitestgehend automatisiert durchgeführt wird. Mit dem Bescheidversand wurde bereits begonnen und soll dieser bis Ende September abgeschlossen sein. Die näheren Informationen finden Sie in der Information des BMF, die als Beilagen angefügt sind.
Downloads | Information Bescheidversendung | Hauptfeststellung 2023
Info Nr. 29-2023: Erhebung SUP-Kosten 2023
Im Anhang übermitteln wir eine Information des Österreichischen Gemeindebundes betreffend Erhebung des Aufwands der Gemeinden für die Entsorgung von Einweg-Plastikprodukten, die im öffentlichen Raum weggeworfen werden.
Downloads | Erhebung SUP-Kosten 2023 | Umfrage Fragebogen 2023
Hotline-Info Nr. 1-2023: 1. Quartal 2023
Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 1. Quartal 2023 zu folgenden Themen:
• Steuerliche Neuerungen
• Steuerliche Behandlung von E-Ladestationen
• Option zur Umsatzsteuerpflicht
Downloads | Hotline 1. Quartal 2023
Info Nr. 23-2023: Valorisierung der Gemeindearzttarife
Aufgrund der Vereinbarung mit der Ärztekammer gelten ab 1. April folgende Tarife:
• Totenbeschau ohne Herzschrittmacherentfernung € 67,51 (bisher € 60,71) zuzüglich amtliches Kilometergeld (Nachtzuschlag 22.00 bis 06.00 Uhr + 50 %)
• Totenbeschau mit Herzschrittmacherentfernung € 108,40 (bisher € 97,48) zuzüglich amtliches Kilometergeld
• Sachverständigentätigkeiten € 94,55 pro Stunde (bisher € 85,03) zuzüglich amtliches Kilometergeld
• Einstellungsuntersuchungen € 52,70 (bisher € 47,39)
Info Nr. 21-2023: OÖ. Wohn- und Energiekostenbonus – Information zur Abwicklung
Die Direktion Soziales und Gesundheit beim Amt der Oö. Landesregierung hat uns ersucht, unseren Mitgliedsgemeinden eine Information zum Oö. Wohn- und Engergiekostenbonus zu übermitteln. Sie finden das Informationsschreiben im Anhang.
Downloads | OÖ Wohn- und Energiekostenbonus
Info Nr. 20-2023: Wahlrechtsänderungsgesetz und Volksbegehren – Festlegung von zwei Eintragungszeiträumen
Am 24. Februar wurde das „Wahlrechtsänderungsgesetz 2023“ kundgemacht (BGBl. I 7/2023). Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme weniger Bestimmungen am 1. Jänner 2024 in Kraft. Jene Bestimmung, die den Eintragungszeitraum für Volksbegehren verkürzt, ist bereits am Tag nach der Kundmachung des Gesetzes, das ist der 25. Februar 2023, in Kraft getreten. Mit dieser Änderung entfällt der Samstag sowie einer der beiden langen Tage bis 20.00 Uhr als Eintragungszeitraum.
Für die anstehenden Eintragungszeiträume im April und Juni kommen die verkürzten Eintragungszeiträume bereits zur Anwendung. Eine Übergangsbestimmung erlaubt es, dass die Eintragungsbehörden Verlautbarungen, die vor Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 ergangen sind, den geänderten Vorgaben anpassen können. Diese Anpassungen haben jedoch bis spätestens zum Stichtag der von der Verlautbarung betroffenen Volksbegehren zu erfolgen (Stichtag Eintragungszeitraum April: 13. März/Stichtag Eintragungszeitraum Juni: 15. Mai 2023).
Downloads | Rundschreiben Wahlrechtsänderungsgesetz und Volksbegehren
Info Nr. 17-2023: Erhebung SUP-Kosten
Im Anhang übermitteln wir Ihnen ein gemeinsames Schreiben des Gemeindebundes, des Städtebundes, der ARGE Abfallwirtschaftsverbände und der Vereinigung öffentlicher Abfallwirtschaftsbetriebe.
Es handelt sich dabei um eine Vorabinformation an alle Gemeinden, dass im Laufe des März 2023 ein Fragebogen vom Technischen Büro Hauer an alle Gemeinden geschickt werden wird. Mit diesem Fragebogen werden die Aufwendungen der Gemeinden für die Straßenreinigung erhoben.
Hintergrund ist die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (Single-use-plastic-directive) und deren Umsetzung, die eine erweiterte Verantwortung der Hersteller und Inverkehrsetzer von Einwegkunststoffprodukten (Plastikflaschen, Lebensmittelverpackungen) vorsieht und diese verpflichtet, jene Kosten zu ersetzen, die unter anderem den Gemeinden durch unachtsames Wegwerfen derartiger Abfälle (auf der Straße, Flur) entstehen („Littering“). Aber auch die Kosten für die Sammlung und Entsorgung derartiger Abfälle, die in „Mistkübeln“ landen, hat die Wirtschaft (anteilig) zu tragen.
Downloads | Infoschreiben
Info Nr. 16-2023: Richtlinie Kommunalinvestitionsgesetz 2023 (KIG 2023)
Im Anhang übermitteln wir Ihnen ein Informationsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen sowie die Richtlinie gemäß § 2 Abs. 4 des Kommunalinvestitionsgesetzes 2023 („Durchführungsbestimmungen zum Kommunalinvestitionsgesetz 2023“) zu den Zweckzuschüssen gemäß § 2 (Energiesparmaßnahmen) und § 5 KIG 2023 (Investitionsprojekte).
Downloads | Begleitschreiben BM für Finanzen | Durchführungsbestimmungen KIG
Info Nr. 14-2023: Kommunale PV-Strategie (Oö. KPVs 1.0)
Der Landesausschuss des OÖ Gemeindebundes hat auf Basis der PV-Strategie des Landes OÖ eine kommunale PV-Strategie (Oö. KPVS 1.0) erarbeitet und beschlossen, die wir Ihnen in der Beilage übermitteln dürfen.
Wie Sie dem Dokument entnehmen können, handelt es sich dabei um die Version 1.0. Entsprechend den extrem dynamischen Entwicklungen gerade in diesem Bereich wird der OÖ Gemeindebund laufend Änderungen berücksichtigen und in die Oö. KPVS einarbeiten.
Zum jetzigen Zeitpunkt fehlt es doch noch in manchen Bereichen an den erforderlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen. Sowohl Planungs- als auch Gesetzesgrundlagen müssen noch geschaffen und durchgesetzt werden. Bestehende Informationen müssen standardisiert und zusammengefasst werden, um eine solide Entscheidungsgrundlage für Ihre Entscheidungen auf der kommunalen Ebene zu bieten.
Nicht zuletzt wird auch häufig die Kooperation über Gemeindegrenzen hinweg gerade in diesem so zukunftsentscheidenden Bereich erst vorbereitet werden müssen.
Insgesamt ist es daher an der Zeit, in unseren Städten und Gemeinden die Weichenstellungen für die Energiewende, die ganz wesentlich auf der PV-Technologie aufbaut, vorzubereiten und einzuleiten. Dabei soll Ihnen die Oö. KPVS 1.0 eine Hilfestellung geben, die laufend weiterentwickelt wird.
Downloads | OÖ KPVS
Info Nr. 3-2023: Klarstellung Änderung GWG-Grenze
In unserer Hotline-Info 4. Quartal 2022 wurde in Punkt 1.2 über die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter informiert. Eine Klarstellung zur Änderung übermitteln wir im Anhang.
Downloads | Klarstellung GWG
Info Nr. 1-2023: Blaulichtversicherung
Im Anhang übermitteln wir Ihnen ein gemeinsames Informationsschreiben des OÖ Gemeindebundes mit dem Oö. Landes-Feuerwehrverband und dem OÖ Städtebund zum Thema Blaulichtversicherung.
Downloads | Blaulichtversicherung
Hotline-Info Nr. 4-2022: 4. Quartal 2022
Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 4. Quartal 2022 zu folgenden Themen:
• Wissenswertes zum Jahreswechsel
• Betrieb einer Photovoltaikanlage
• Zeitraum für die Vornahme des Vorsteuerabzugs
• Aufbewahrungspflicht von Belegen
• Registrierkassen
Downloads | Hotline 4. Quartal 2022
Hotline-Info Nr. 3-2022: 3. Quartal 2022
Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 3. Quartal 2022 zu folgenden Themen:
• Verzinsung von Umsatzsteuerguthaben bzw. -nachforderungen
• Erneuerbare Energiegemeinschaften
• Aktuelle Judikatur
- Einheitlichkeit der Leistung bei Vermietung eines Gebäudekomplexes mit unterschiedlicher Nutzung (Verwaltung und Garage)
- UST-liche Behandlung von Wertkarten für die Nutzung von verschiedenen Dienstleistungen
- Zeitpunkt einer Umwidmung
Downloads | Hotline 3. Quartal 2022
Info Nr. 43-2022: Baukostensteigerung – Checkliste
Nachdem seit März 2021 weltweit quer durch alle Wirtschaftszweige hohe Preissteigerungen bei Geräten, Materialien und Rohstoffen zu beobachten sind und sich mit Beginn des Krieges in der Ukraine die Situation nochmals dramatisch verschärft hat, versuchen etliche beauftragte Unternehmen, diese Preissteigerungen ihren Auftraggebern zu überbinden.
Als Hilfestellung insbesondere für Gemeinden, Städte und Kommunalunternehmen beim Umgang mit diesen Mehrkostenanforderungen hat der Vergaberechtsexperte Dr. Ralf Pock im Auftrag des Verbandes der Öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs, des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes eine Checkliste samt Erläuterungen erstellt (siehe Beilagen).
Downloads | Checkliste Preissteigerungen | Erläuterungen Preissteigerungen
Hotline-Info Nr. 2-2022: 2. Quartal 2022
Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 2. Quartal 2022 zu folgenden Themen:
• Hinweise zur Gewinnermittlung körperschaftsteuerlich relevanter Betriebe gewerblicher Art
• Neue Richtwerte für Vergleichsrechnung bei “historischen Gebäuden”
• Anhebung der Verwaltungskostenpauschale
• Coronabedingte Unterschreitung der Mindestmiete
• Umsatzsteuerliche Behandlung von “Community Nursing”
• Vorsteuerabzug für Leistungen aus der Errichtung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion
Downloads | Hotline 2. Quartal 2022
Info Nr. 26-2022: Kostenbeiträge für den lehrplanmäßig vorgesehenen Schwimmunterricht
Wir haben den Erlass der Bildungsdirektion zum Betreff vom 11.4.2022, GZ: Präs/3a-23/0004-2022 dem Österreichischen Gemeindebund in Wien mit dem Ersuchen um rechtliche Beurteilung übermittelt. Der Österreichische Gemeindebund hat uns dazu wie folgt geantwortet:
(Zitat)
Wir haben uns mit dieser Sache schon im Jahr 2017 intensiv befasst und seitdem hat sich auch die Meinung und Rechtsansicht des Gemeindebundes zu diesem Thema nicht geändert (vgl. dazu https://kommunal.at/was-bedeutet-schulgeldfreiheit).
Dabei ist eines zu dem Erlass schon festzuhalten: Wohl bewusst wird hier schlicht pauschal gesagt bzw. festgehalten, dass „die Gemeinden als Schulerhalter zahlungspflichtig sind und diese für die Deckung des sonstigen Sachaufwands zuständig sind. Darunter fallen auch die Kosten des Schwimmunterrichts“.
Wenn schon die Gemeinden für zuständig erachtet werden – dann muss man hier aber klar differenzieren:
• Nachdem der Lehrplan Vorgaben trifft, welche Unterrichtseinheiten stattzufinden haben, bzw. Vorgaben trifft, dass Schwimmunterricht abzuhalten ist, dann müssen diese Unterrichtseinheiten auch von Lehrpersonen bewerkstelligt werden (können).
• Sollten daher zusätzliche Schwimmlehrer engagiert werden, weil etwa das Lehrpersonal nicht entsprechend ausgebildet ist etc., dann mag es zwar richtig sein, eigens Schwimmlehrer zu organisieren – aber hierfür sind keinesfalls die Gemeinden als (Pflicht-)Schulerhalter zuständig. Es handelt sich bei der Heranziehung von Schwimmlehrern weder um die „äußere Organisation“, noch um Hilfspersonal, noch um Infrastruktur – sondern um Unterricht und die Erfüllung des Lehrplans.
• Wie im Artikel festgehalten, ist weder die Unterrichtsarbeit noch die Unterrichtsgestaltung Aufgabe des Schulerhalters, zudem muss für diese Aufgaben von Seiten des Bundes bzw. der Länder ausreichend und qualifiziertes Lehrpersonal bereitgestellt werden, damit der Lehrauftrag bzw. der verordnete Lehrplan erfüllt werden kann.
Ganz klar sehen wir hier (Kosten für Schwimmlehrer) die Dienstgeber in der Pflicht bzw. jene, die für die Bereitstellung des Lehrpersonals zuständig sind (Länder bei Pflichtschulen). Auch der Bund ist in der Pflicht, etwa dann wenn es um die Planstellenvergaben geht – sollte es etwa zu wenig (ausreichend qualifizierte) Turnlehrer geben.
Hinsichtlich der infrastrukturellen Erfordernissen sieht die Sache schon anders aus, wenngleich diese Frage nicht abschließend geklärt werden kann. In diesem Fall ist es eher noch argumentierbar, da die Gemeinden für die notwendigen Infrastrukturen zu sorgen haben. Die Gemeinden sind (klarerweise) nicht angehalten, eigens Schwimmbäder für den Unterricht zu bauen, wenn aber diese Infrastrukturen nicht vor Ort bereitstehen, ist es nicht ausgeschlossen, dass sie die Kosten für den Eintritt zu übernehmen haben. Diese Frage konnte bis dato nicht abschließend geklärt werden.
(Zitat Ende)
Hotline-Info Nr. 1-2022: 1. Quartal 2022
Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 1. Quartal 2022 zu folgenden Themen:
• Personalgestellung einer Gemeinde an den Hoheitsbereich einer anderen KöR
• Parzellierung von Grundstücken
• Werbungskostenpauschale für Gemeindemandatare
• Spendenabsetzbarkeit im Zusammenhang mit Ukrainehilfe
Downloads | Hotline 1. Quartal 2022
Info Nr. 18-2022: Energiekosten explodieren, was tun? Das Portal Checkpoint.eco zeigt Lösungen auf
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Energie- und Heizkosten zu senken, ist eine der wichtigsten Herausforderungen der Zukunftsvorsorge, gerade auch in unseren Gemeinden.
Der OÖ Gemeindebund ist zu diesem Thema gemeinsam mit Land OÖ, WKOÖ und Raiffeisen OÖ unser Partner bei der Aktion „www.checkpoint.eco“. Konkret handelt es sich um ein interaktives Beratungs-Portal von Energy Globe mit der für die Bürgerinnen und Bürger als Endkunden kostenlosen Möglichkeit, Online-Energie-Checks für ihre Häuser und Wohnungen durchzuführen. Das Portal ist ab heute, Montag, 28. März 2022, online.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger erfahren in einem Rundumangebot von Energiespartechnik über Förderung bis Finanzierung alles zur Frage, wie man seinen Energieverbrauch senken kann. Sie können den energetischen Ist-Zustand ihres Hauses oder ihrer Wohnung feststellen und online die Energiesparwirkung verschiedener Sanierungsmaßnahmen abfragen. Was bringt ein Fenster-Austausch, eine Dämmung der Außenwand oder die Dämmung der obersten Geschossdecke bis hin zum Austausch oder der Erneuerung der bestehenden Heizung.
Dieses Instrument kann auch eine wesentliche Grundlage für die Umsetzung des EU-Energiekonzepts darstellen.
Für die Gemeinde, die dieses Tool ihren Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stellen möchte, ergeben sich folgende Kosten:
Die ersten zwei Monate ab Freischaltung ist die Nutzung gratis. Dann kostet es für
• Gemeinden bis 5.000 Einwohner pro 1.000 Einwohner und Monat € 30,00
• Gemeinden von 5.000 bis 10.000 Einwohner pro 1.000 Einwohner und Monat € 25,00 und für
• Gemeinden über 10.000 Einwohner pro 1.000 Einwohner und Monat € 20,00
jeweils incl. Ust.
Wenn Sie von diesem Angebot Gebrauch machen möchten, kann sich die Gemeinde auf www.checkpoint.eco präsentieren. Dazu ersuchen wir teilnehmende Gemeinden, ein Portrait-Foto und den Namen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters sowie ein Willkommensstatement an office@checkpoint.eco zu senden.
Alle, die dieses Angebot annehmen, erhalten mit unserem Newsletter in der Folge Werbesujets, wie Banner für die Website und Ihre Sozialen Medien, Plakate bzw. auch Pressetext-Vorschläge.
Für Rückfragen stehen wir von Energy-Globe Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung (E-Mail: office@checkpoint.eco).
Info Nr. 16-2022: Valorisierung der Gemeindearzttarife
Aufgrund der Vereinbarung mit der Ärztekammer gelten ab 1. April folgende Tarife:
• Totenbeschau ohne Herzschrittmacherentfernung € 60,71 (bisher € 57,82) zuzüglich amtliches Kilometergeld (Nachtzuschlag 22.00 bis 06.00 Uhr + 50 %)
• Totenbeschau mit Herzschrittmacherentfernung € 97,48 (bisher € 92,84) zuzüglich amtliches Kilometergeld
• Sachverständigentätigkeiten € 85,03 pro Stunde (bisher € 80,98) zuzüglich amtliches Kilometergeld
• Einstellungsuntersuchungen € 47,39 (bisher € 45,13)
Info Nr. 14-2022: Hangwasserkarte-Zugang für Gemeinden ohne GIS-System
Das neu zur Verfügung gestellte Instrument der Hangwasserkarte konnte bisher von Gemeinden, die über kein GIS-System verfügen, nicht genutzt werden. Erfreulicher Weise hat die Doris Systemgruppe beim Amt der Oö. Landesregierung unserem Ersuchen um eine Lösung dieses Problems rasch entsprochen, wofür wir uns herzlich bedanken.
Für die Gemeinden als wichtige Kooperationspartner und um den betroffenen Gemeinden zusätzliche Implementierungskosten für einen weiteren GIS-Viewer zu ersparen, haben HR DI Pfleger und seine Mitarbeiter eine Zwischenlösung gesucht und auch gefunden. Es freut uns, dass es ihnen so kurzfristig gelungen ist, die detaillierte Hangwasserhinweiskarte nun für die Gemeinden im bislang genutzten DORIS WebGIS anzuzeigen. Diesen Zugang kennen die Gemeinden schon seit vielen Jahren und es bestehen bereits personalisierte Zugänge über das standardisierte PVP.
Wieder einmal ein Beispiel der ausgezeichneten Zusammenarbeit zwischen DORIS und unseren Gemeinden.
Hotline-Info Nr. 4-2021: 4. Quartal 2021
Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 4. Quartal 2021 zu folgenden Themen:
• Auslaufen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 5 %
• Coronabedingte Unterschreitung der Mindestmiete bzw der notwendigen Mindesteinnahmen bei Betrieben gewerblicher Art
• Homeoffice-Paket
• Werbungskosten für Politiker
• Update: Neuerungen im Bereich des Versandhandels
• Aktuelle Judikatur
Downloads | Hotline 4.Quartal 2021 |
Hotline-Info Nr. 3-2021: 3. Quartal 2021
Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 3. Quartal 2021 zu folgenden Themen:
• Befreiung von der Immobilienertragsteuer bei behördlichen Maßnahmen
• Steuerliche Besonderheiten im Zusammenhang mit Elektromobilität
• Eckpunkte der geplanten Steuerreform
• Erstreckung der Firmenbuchfristen
Downloads | Hotline 3.Quartal 2021
Info Nr. 55-2021: Mustervertrag für die Kindergartenkinderbeförderung: gemeinsame Aussendung mit der WKO
Wir freuen uns sehr, Sie in einer gemeinsamen Aussendung zwischen WKO und dem OÖ Gemeindebund über eine Einigung zur Neufassung der Verträge und Anpassung der Entgelte für die Beförderung von Kindergartenkindern informieren zu können. Wir haben uns gemeinsam darauf verständigt, mit einer notwendigen Entgelt-Anpassung dem hohen Zeitaufwand bei der Beförderung von Kindergartenkindern Rechnung zu tragen. In diesem Sinne konnte Einigung darüber erzielt werden, dass die Entgelte für die Beförderung von Kindergartenkindern um mindestens 10 % über jenen in der Schülerbeförderung angesiedelt sein sollen. Damit soll eine Abgeltung dafür geschaffen werden, dass in vielen Fällen Hausabholungen durchgeführt werden, die einen hohen Zeitaufwand verursachen und daher die Kilometerleistung pro Stunde im Vergleich zur Schülerbeförderung deutlich geringer ist. Leider verfügen wir noch nicht über eine vom Familienministerium bestätigte Tariftabelle in der Schülerbeförderung im Gelegenheitsverkehr; diese wurde uns allerdings für Anfang Oktober versprochen.
Wir haben dieses Verhandlungsergebnis in die Neugestaltung eines „Mustervertrages zur Beförderung von Kindergartenkindern mit PKW und/oder Omnibussen“ einfließen lassen, den wir dieser Aussendung, die sowohl an die oö Gemeinden als auch an die Unternehmen ergeht, gerne beilegen. Hierin wird unter anderem auch eine Regelung für allfällige Stillstände getroffen, die nicht von den Unternehmen verursacht sind: in diesem Fall sind künftig 30 % der ansonsten anfallenden vertraglichen Leistung zu vergüten. Ebenso wird durch diesen Mustervertrag klargelegt, dass die Vergütung/Abrechnung nach dem zu Beginn des Kindergartenjahres einvernehmlich zu erstellenden Wageneinsatzplans zu erfolgen hat.
Darüber hinaus werden jene Themenbereiche in einem sogenannten „Sideletter“ festgehalten, die nicht in allen Fällen zur Anwendung gelangen und jedenfalls des Einvernehmens zwischen Unternehmen und Gemeinden bedürfen. Hierzu zählt beispielsweise die Vergütungsregelung im Falle eines notwendigen Einsatzes von Allradfahrzeugen. Gerne stellen wir Ihnen diesen Sideletter, der den Mustervertrag bei Bedarf ergänzt, zu Ihrer Information zur Verfügung.
Diese Information über die neuen Vertragsbedingungen sowie den Mustervertrag samt Sideletter ergeht zeitgleich sowohl an alle UnternehmerInnen als auch an alle oö Gemeinden. Abschließend dürfen wir auf die Vereinbarung zwischen dem Gemeindebund und den Fachgruppen der WKO hinweisen, dass die neuen Durchführungs- und Entgeltbestimmungen mit Kindergartenjahr 2021/2022 zwischen Gemeinden und Unternehmen zur Anwendung kommen sollen.
Downloads | Mustervertrag KIGA | Sideletter Kindergartenbeförderung
Hotline-Info Nr. 2-2021: 2. Quartal 2021
Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 2. Quartal 2021 zu folgenden Themen:
• Neuerungen im Bereich des Versandhandels
• Körperschaftsteuererklärungspflicht bei BgA: Update der Finanzverwaltung
• Coronabedingte Unterschreitung der Mindestmiete: Verlängerung der BMF-Auffassung
• Umsatzsteuer von 5 %: Überblick zur aktuellen Rechtslage
Downloads | Hotline 2.Quartal 2021
Info Nr. 29-2021: Abführen von Gebühren gemäß Gebührengesetz 1957
Aufgrund eines Missverständnisses überweisen Gemeinden seit der Information zur neuen Bezeichnung des Kontoinhabers offenbar auch Rechtsgeschäftsgebühren insb für Bestandverträge gemäß § 33 Tarifpost 5 Gebührengesetz (GebG) 1957 auf das Konto für feste Gebühren (IBAN: AT56 0100 0000 0580 4713). Dies ist nicht korrekt. Dazu gibt es nun folgende Klarstellung des BMF:
• Entrichtung der festen Gebühren gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 GebG
Behörden sind gem. § 3 Abs. 2 Z 2 GebG verpflichtet, die von Ihnen vereinnahmten festen Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt Österreich abzuführen. Dafür sind folgende Kontodaten zu verwenden:
Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten
Bankverbindung: BAWAG P.S.K.
IBAN: AT56 0100 0000 0580 4713
BIC: BUNDATWW
Als Verwendungszweck ist „Gebühren nach § 3 Abs. 2 Z 2 GebG“ anzugeben. Als Zeitraum ist das jeweilige Quartal, für das die Abfuhr erfolgt, anzuführen. Für die Überweisung ist nicht die Funktion „Finanzamtszahlung“ zu verwenden. Eine Steuernummer soll und darf nicht angegeben werden.
• Entrichtung der Rechtsgeschäftsgebühren für Bestandverträge durch den Bestandgeber gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG
Gemeinden können auch dann zur Selbstberechnung und Entrichtung von Gebühren verpflichtet sein, wenn sie als Bestandgeber auftreten. In diesen Fällen ist die Rechtsgeschäftsgebühr für Bestandverträge gemäß § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 Gebührengesetz selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Dafür sind folgende Kontodaten zu verwenden:
Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten
Bankverbindung: BAWAG P.S.K.
IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109
BIC: BUNDATWW
Um eine korrekte Verrechnung der Zahlung zu gewährleisten, sind die Steuernummer des Bestandgebers sowie der Verwendungszweck anzugeben. Als Verrechnungsweisung sind die Abgabenart (AA) „Gebühren – Bestandverträge (GBB)“, der Abgabenzeitraum (MMJJJJ), das ist jener Monat in dem die Abgabenschuld entstanden ist, und der Betrag anzugeben.
• Entrichtung der Rechtsgeschäftsgebühren für Bestandverträge gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 5 GebG durch Gemeinden, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört
Gemeinden, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört, sind dazu verpflichtet, die Bestandvertragsgebühr selbst zu berechnen und Aufschreibungslisten zu führen. Die Gebühr ist bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Dafür sind folgende Kontodaten zu verwenden:
Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten
Bankverbindung: BAWAG P.S.K.
IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109
BIC: BUNDATWW
Um eine korrekte Verrechnung der Zahlung zu gewährleisten, sind die Steuernummer des Bestandgebers sowie der Verwendungszweck anzugeben. Als Verrechnungsweisung sind die Abgabenart (AA) „Gebühren – Bestandverträge Journal (GBJ)“, der Abgabenzeitraum (MMJJJJ), das ist jener Monat in dem die Abgabenschuld entstanden ist, und der Betrag anzugeben.
• Entrichtung der Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 3 Abs. 4 GebG durch Gemeinden, die in ihrem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte (insb Dienstbarkeiten) abschließen
Gemeinden, die in ihrem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte (insb Dienstbarkeiten) abschließen, sind nach einer Bewilligung durch das Finanzamt Österreich befugt, die Rechtsgeschäftsgebühren für diese Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen, Aufschreibungslisten zu führen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Dafür sind folgende Kontodaten zu verwenden:
Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten
Bankverbindung: BAWAG P.S.K.
IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109
BIC: BUNDATWW
Um eine korrekte Verrechnung der Zahlung zu gewährleisten, sind die Steuernummer des Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt, sowie der Verwendungszweck anzugeben. Als Verrechnungsweisung sind die Abgabenart (AA) „Gebühren – Bestandverträge Journal (GBJ)“, der Abgabenzeitraum (MMJJJJ), das ist jener Monat in dem die Abgabenschuld entstanden ist, und der Betrag anzugeben.
Hotline-Info Nr. 1-2021: 1. Quartal 2021
Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 1. Quartal 2021 zu folgenden Themen:
• Covid-19 Fördermöglichkeiten für Gebietskörperschaften
• Elektrizitätsabgabegesetz-Umsetzungsverordnung
• Steuererklärungspflicht bei KöSt-BgA
• Erklärung der Immobilienertragsteuer
Downloads | Hotline 1. Quartal 2021
Info Nr. 27-2021: Unberechtigte Verwendung des Gemeindewappens
Wir haben von Gemeinden erfahren, dass offenbar im Internet und/oder über Facebook von Firmen Jacken und T-Shirts mit aufgedruckten Gemeindewappen zum Kauf angeboten werden.
Liegt für derartige Anpreisungen keine zuvorige Anzeige gegenüber der betreffenden Gemeinde vor, so werden diese in aller Regel auf Grundlage des § 4a (3) Z 2 1. Halb-satz Oö. GemO 1990 vom Gemeindevorstand/Stadtrat bescheidmäßig zu untersagen sein.
Erst wenn diese Untersagung in Rechtskraft erwachsen ist, bestünde in weiterer Folge die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafe durch die Bezirksverwaltungsbehörde, falls das Gemeindewappen dann trotz Untersagung weiterverwendet wird (§ 4a Abs. 4 Oö. GemO 1990).
Info Nr. 17-2021: Elektronische Aktenvorlage an das Landesverwaltungsgericht OÖ
Die Abteilung Informationstechnologie des Amtes der Oö. Landesregierung hat für die elektronische Aktenvorlage an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine IT-Anwendung entwickelt, die nunmehr auch den oberösterreichischen Gemeinden zur Verfügung steht. Damit können die Gemeinden, im Fall eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Akten elektronisch vorzulegen.
Die Anwendung AVL ist für die oö. Gemeinden über das Stammportal verfügbar. Jeder Portalverbund-Administrator sieht im Stammportal die Berechtigungseinheit „AVL“. Er oder sie kann die zugriffsberechtigten User wie üblich zu dieser Berechtigungseinheit zuordnen. Sollten Sie zur Zuordnung im Stammportal Fragen haben, wenden Sie sich bitte an ihren EDV-Dienstleister.
Im Anhang übermitteln wir dazu ein Handbuch, in dem die Funktionsweise für den Bereich „Upload“ näher erläutert wird.
Downloads | Handbuch
Info Nr. 15-2021: Valorisierung der mit der Ärztekammer vereinbarten Tarife
Aufgrund der Vereinbarung mit der Ärztekammer gelten ab 1. April folgende Tarife:
• Totenbeschau ohne Herzschrittmacherentfernung € 57,82 (bisher € 57,36) zuzüglich amtliches Kilometergeld (Nachtzuschlag 22.00 bis 06.00 Uhr + 50 %)
• Totenbeschau mit Herzschrittmacherentfernung € 92,84 (bisher € 92,10) zuzüglich amtliches Kilometergeld
• Sachverständigentätigkeiten € 80,98 pro Stunde (bisher € 80,34) zuzüglich amtliches Kilometergeld
• Einstellungsuntersuchungen € 45,13 (bisher € 44,77)
Info Nr. 13-2021: Richtlinien für die Digitalisierungsförderung in Pflichtschulen
Im Anhang übermitteln wir die Richtlinien für die Digitalisierungsförderung in Pflichtschulen zur Information.
Downloads | Richtlinien
Info Nr. 2-2021: ROG-Novelle 2021: Änderungen Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge
Mit 01.01.2021 ist die Oö. ROG-Novelle 2021 in Kraft getreten und damit haben sich unter anderem einige Änderungen im Zusammenhang mit Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträgen ergeben, wozu wir gesondert informieren möchten:
Hinzuweisen ist auf die Anpassung in § 25 Abs. 4 Oö. ROG 1994, wonach in Reaktion auf die Entscheidung des Oö. LVwG (LVwG-151422/7/R/K/JK-151423/2 vom 29.06.2018) eine wichtige Klarstellung erfolgte. So ist das Kriterium der selbstständigen Bebaubarkeit eines noch nicht vermessenen Baulandteilgrundstücks nunmehr auch dann erfüllt, wenn sich – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – die Grenzen des möglichen Bauplatzes (noch) nicht zur Gänze mit den Grundstücksgrenzen im Sinn des § 5 Abs. 5 Oö. BauO 1994 decken.
Ergänzend wurde in § 28 Abs. 3 Oö. ROG 1994 die Ermächtigung geschaffen, dass Gemeinden durch Beschluss des Gemeinderats in Form einer Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet über die gesetzlichen Beträge hinaus den Erhaltungsbeitrag für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage bzw. eine Wasserversorgungsanlage jeweils bis zum Doppelten pro Quadratmeter anheben können, sofern dies zur Deckung der tatsächlich anfallenden Erhaltungskosten bzw. aus Gründen der Baulandmobilisierung erforderlich ist.
Zu dieser neuen Möglichkeiten der Erhöhung des Erhaltungsbeitrags ist auf einige wichtige Punkte hinzuweisen:
• Der Erhaltungsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Der Abgabenanspruch entsteht erstmals zu Beginn des fünften Jahres nach der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrags und danach jährlich, jeweils zu Jahresbeginn. Das Entstehen richtet sich dabei jeweils nach den am Jahresbeginn gegebenen Verhältnissen (unbebautes, aufgeschlossenes Grundstück, Baulandwidmung, Einheitssatz). Folglich sind die durch Verordnung des Gemeinderates erhöhten Beitragssätze auch (erst) mit dem auf das Inkrafttreten der Erhöhungs-Verordnung folgenden 01.01. anzuwenden.
• Der Erhaltungsbeitrag ist als „jährlich zu entrichtende“ Abgabe einmal mit Bescheid vorzuschreiben. Die Rechtswirkungen eines solchen „pro-futuro-(Dauer-)Bescheids“ enden der höchstgerichtlichen Judikatur zufolge jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem sich die für die Abgabenpflicht relevanten Verhältnisse ändern (vgl. dazu etwa VwGH 05.04.2001, 98/15/0149). Es ist daher bei einer Erhöhung in jedem Fall ein neuer Bescheid zu erlassen.
• Die Erhöhung des Erhaltungsbeitrags ist zulässig, sofern dies zur Deckung der tatsächlich anfallenden Erhaltungskosten bzw. aus Gründen der Baulandmobilisierung erforderlich ist. Diese Anhebung erfordert daher in jedem Fall eine umfassende Auseinandersetzung mit den örtlichen Gegebenheiten und eine ausführliche sowie sachlich nachvollziehbare Begründung durch den Verordnungsgeber. Die Erhöhung bloß mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts zu begründen, würde diesem Begründungsbedarf nicht gerecht und wäre unzureichend. In diesem Fall würde es deshalb auch zu keinem positiven Abschluss des Verordnungsprüfungsverfahrens kommen.
Aufgabe des Verordnungsgebers wird es daher (allenfalls unter Beiziehung des Ortsplaners) sein, den Baulandbedarf bzw. den erhöhten Baulandbedarf zu erheben sowie die zur Deckung dieses Bedarfs vorhandenen, jedoch nicht verfügbaren Baulandreserven zu ermitteln. Auch die anfallenden (erhöhten) Kosten, die der Gemeinde durch die Nichtbebauung für die Erhaltung der Infrastruktur entstehen, sind nachvollziehbar und schlüssig zu begründen. In die Ermittlung dieses Kostenaufwands könnten etwa die geografische Lage oder Besonderheit der Örtlichkeit einfließen; entgangene Gebühreneinnahmen durch Hortung und Nichtbebauung der Grundstücke; das Erfordernis der Neuwidmung wertvoller Grünlandflächen und die dadurch mit hohem Kostenaufwand verbundene Erschließung durch Kanal- und Wasserinfrastruktur; etc..
Im zugehörigen Ausschussbericht (Beilage 1475/2020, XXVIII GP) wird weiters auf die Angemessenheit der Erhöhung Bezug genommen. Es bedarf daher auch das Ausmaß der Erhöhung und damit das Verhältnis der Anhebung des Erhaltungsbeitrags bis zur etwaigen Ausschöpfung des Doppelten der Quadratmetergebühr einer schlüssigen Begründung. Eine nicht näher begründete Erhöhung auf das Maximalausmaß ist nicht zulässig.
• Im Anhang zu dieser Information übermitteln wir einen – mit der Aufsichtsbehörde abgestimmten – Entwurf einer Verordnung zur Erhöhung des Erhaltungsbeitrags. Im Hinblick darauf, dass es sich um einen Jahresbeitrag handelt, soll das Inkrafttreten mit 01.01. festgesetzt werden. Um ein Inkrafttreten zu diesem Zeitpunkt zu gewährleisten, ist in jedem Fall auf eine zeitgerechte Beschlussfassung und ordnungsgemäße Kundmachung gemäß § 94 Abs. 2 Oö. GemO 1994 zu achten.
Eine weitere Änderung des Oö. ROG 1994 betrifft § 28 Abs. 4 Oö. ROG 1994, wonach im Fall der Änderung der Leistungsvoraussetzungen gemäß § 26 Abs. 7 leg.cit. zukünftig nur mehr eine Rückerstattung des Aufschließungsbeitrags, jedoch nicht mehr (auch) des Erhaltungsbeitrags vorzunehmen ist.
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass obige Ausführungen allesamt bereits mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt wurden bzw. die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde wiedergeben.
Downloads | Muster Erhaltungsbeitrag Erhöhung